Allgemeine Auftragsbedingungen
der Winkava GmbH
Stand: 01.10.2025
Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen der Winkava GmbH (im Folgenden „Winkava“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
§ 1 Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der von Winkava zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Soweit sich die Rechtslage nachabschließender Erledigung einer Angelegenheit ändert, ist Winkava nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung und die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
(3) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Winkava wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit Winkava offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist sie verpflichtet, darauf hinzuweisen.
(4) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Diese ist gesondert zu erteilen.
(2) Soweit sich die Rechtslage nachabschließender Erledigung einer Angelegenheit ändert, ist Winkava nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung und die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
(3) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Winkava wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit Winkava offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist sie verpflichtet, darauf hinzuweisen.
(4) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Diese ist gesondert zu erteilen.
§ 2 Verschwiegenheitspflicht
(1) Winkava ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort und in gleichem Umfang auch für die Mitarbeiter von Winkava.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen von Winkava (etwa zur Geltendmachung der Honorarforderungen und/oder zur Auskunft gegen über der Haftpflichtversicherung, soweit eine solche besteht) erforderlich ist.
(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte bleiben – soweit solche bestehen - unberührt.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen von Winkava (etwa zur Geltendmachung der Honorarforderungen und/oder zur Auskunft gegen über der Haftpflichtversicherung, soweit eine solche besteht) erforderlich ist.
(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte bleiben – soweit solche bestehen - unberührt.
§ 3 Mitwirkung Dritter
(1) Winkava ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter sowie externe Dienstleister (z.B.: datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen. Die Heranziehung von fachkundigen Dritten ist nur unter Einwilligung und eines Auftrags des Auftraggebers möglich.
(2) Winkava haftet unter keinen Umständen für die Leistungen der Herangezogenen/ von Dritten; bei den Herangezogenen handelt es sich haftungsrechtlich nicht um Erfüllungsgehilfen von Winkava. Hat Winkava die Beiziehung eines von ihr namentlich benannten Dritten angeregt, so haftet sie lediglich für eine ordnungsgemäße Auswahl des Herangezogenen.
(2) Winkava haftet unter keinen Umständen für die Leistungen der Herangezogenen/ von Dritten; bei den Herangezogenen handelt es sich haftungsrechtlich nicht um Erfüllungsgehilfen von Winkava. Hat Winkava die Beiziehung eines von ihr namentlich benannten Dritten angeregt, so haftet sie lediglich für eine ordnungsgemäße Auswahl des Herangezogenen.
§ 4 Elektronische Kommunikation, Datenschutz
(1) Winkava ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und von dessen Mitarbeitern, im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(2) Winkava ist berechtigt, in Erfüllung ihrer Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.
(3) Soweit der Auftraggeber Winkava eine E-Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung damit einverstanden, dass der Winkava ihm ohne Einschränkungen über jene Kontaktdaten mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Auftraggeber sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf den E-Mail-Account haben und dass er dortige Sendungseingänge regelmäßig überprüft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Winkava darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen. Winkava übernimmt keine Haftung für die Sicherheit, der mit unverschlüsselten E-Mails übermittelten Daten und Informationen und haftet auch nicht für die dem Auftraggeber daraus ggfs. entstehenden Schäden, sofern der Verzicht auf die Verschlüsselung auf den ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers erfolgt. Der Auftraggeber hat sich an den Kosten zur Einrichtung und Aufrechterhaltung des Einsatzes von Signatur-und Verschlüsselungsverfahren von Winkava zu beteiligen.
(2) Winkava ist berechtigt, in Erfüllung ihrer Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.
(3) Soweit der Auftraggeber Winkava eine E-Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung damit einverstanden, dass der Winkava ihm ohne Einschränkungen über jene Kontaktdaten mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Auftraggeber sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf den E-Mail-Account haben und dass er dortige Sendungseingänge regelmäßig überprüft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Winkava darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen. Winkava übernimmt keine Haftung für die Sicherheit, der mit unverschlüsselten E-Mails übermittelten Daten und Informationen und haftet auch nicht für die dem Auftraggeber daraus ggfs. entstehenden Schäden, sofern der Verzicht auf die Verschlüsselung auf den ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers erfolgt. Der Auftraggeber hat sich an den Kosten zur Einrichtung und Aufrechterhaltung des Einsatzes von Signatur-und Verschlüsselungsverfahren von Winkava zu beteiligen.
§ 5 Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Winkava ist Gelegenheit zur Nachbesserung zugeben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandatum einen Dienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) handelt -, die Nachbesserung durch Winkava abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird.
(2) Beseitigt Winkava die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten von Winkava die Mängel durch einen anderen Dienstleister beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von Winkava jederzeit auch Drittengegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf Winkava Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen von Winkava den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
(2) Beseitigt Winkava die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten von Winkava die Mängel durch einen anderen Dienstleister beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von Winkava jederzeit auch Drittengegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf Winkava Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen von Winkava den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
§ 6 Haftung
(1) Winkava haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Die Haftung wirkt nur für schriftlich erteilte Auskünfte.
(2) Die Haftung für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf maximal 200.000 € begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens-, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit von Winkava für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt– unberührt.
(3) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
(4) Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.
(2) Die Haftung für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf maximal 200.000 € begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens-, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit von Winkava für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt– unberührt.
(3) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
(4) Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.
§ 7 Urheberrechtsschutz
Die Leistungen von Winkava stellen deren geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Winkava zulässig.
§ 8 Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er Winkava unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagenvollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass Winkava eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen von Winkava zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse von Winkava nur mit deren schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Drittenergibt.
(3) Setzt Winkava beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen von Winkava zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem von Winkava vorgeschriebenen Umfang zu nutzen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten, Winkava bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch Winkava entgegensteht.
(4) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 8 Abs. 1 bis 3 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt es mit der Annahme der von Winkava angebotenen Leistung in Verzug, so ist Winkava berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (Nr. 10Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch von Winkava auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn Winkava von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse von Winkava nur mit deren schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Drittenergibt.
(3) Setzt Winkava beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen von Winkava zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem von Winkava vorgeschriebenen Umfang zu nutzen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten, Winkava bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch Winkava entgegensteht.
(4) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 8 Abs. 1 bis 3 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt es mit der Annahme der von Winkava angebotenen Leistung in Verzug, so ist Winkava berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (Nr. 10Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch von Winkava auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn Winkava von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 9 Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) von Winkava berechnet sich auf der Grundlage einer Zeitgebühr wie folgt: Es wird ein Stundenhonorar entsprechend dem Zeitaufwand der Tätigkeit von Winkava vereinbart. Das Stundenhonorar beträgt 75,00 EUR netto zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer pro Stunde (derzeit 19 %). Die Berechnung des Stundenhonorars erfolgt gemäß der von Winkava aufgeführten Arbeitszeit. Diese wird – soweit gewünscht - nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelnen zeitlich erfasst und abgerechnet. Neben dem Stundenhonorar können Auslagen für Telefon, Telefax, Porto, Reise etc. gesondert nach Anfall und Aufzeichnung von Winkava berechnet werden, soweit diese Kosten den üblichen und gewöhnlichen Rahmen überschreiten. Alle geschuldeten Honorarbeträge und Auslagenerstattungen verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuerin der jeweils geltenden Höhe. Winkava ist berechtigt, jederzeit angemessene Vorschüsse zu verlangen. Während der Dauer der Bearbeitung können entsprechend dem erfolgten Arbeitsaufwand à-Conto-Rechnungen erstellt werden, spätestens jedoch, wenn der gezahlte Vorschuss verbraucht ist oder quartalsmäßig für die im abgelaufenen Quartalangefallene Tätigkeit, was im Ermessen von Winkava steht. Die danach jeweils abgerechnete Vergütung, sowie die angeforderten Vorschüsse werden mit der Erteilung der Vergütungsnote bzw. mit der Vorschussnote fällig. Die von Winkava in diesen Zwischenabrechnungen abgerechneten Zeiten gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Frist von 10 Tagen nach Erteilung der Abrechnung schriftlich widerspricht.
(2) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann Winkava einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann Winkava nach vorheriger Ankündigung ihre weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Winkava ist verpflichtet, die Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekannt zugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeiterwachsen können.
(3) Gebührensind sofort nach Rechnungsstellung ohne Skontoabzug fällig.
(4) Bankgebühren, die durch Nichteinlösung von Lastschriften entstehen, sind vom Auftraggeber zutragen. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Zinssatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern. Der Auftragnehmer kann daneben vom Auftraggeber Mahngebühren in Höhe von 5,00 € pro Mahnung verlangen, wenn sich dieser in Verzug befindet.
(2) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann Winkava einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann Winkava nach vorheriger Ankündigung ihre weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Winkava ist verpflichtet, die Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekannt zugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeiterwachsen können.
(3) Gebührensind sofort nach Rechnungsstellung ohne Skontoabzug fällig.
(4) Bankgebühren, die durch Nichteinlösung von Lastschriften entstehen, sind vom Auftraggeber zutragen. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Zinssatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern. Der Auftragnehmer kann daneben vom Auftraggeber Mahngebühren in Höhe von 5,00 € pro Mahnung verlangen, wenn sich dieser in Verzug befindet.
§ 10 Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag wird – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist – auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.
(3) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
(4) Die Anwendung des §627 BGB wird ausgeschlossen.
(5) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(6) Bei Kündigung des Vertrags durch Winkava sind zur Vermeidung von Rechtsverlustendes Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).
(7) Winkava ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftragserhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist Winkava verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(8) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber Winkava die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
(9) Nach Beendigung des Mandantenverhältnisses sind die Unterlagen bei Winkava abzuholen.
(2) Der Vertrag wird – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist – auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.
(3) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
(4) Die Anwendung des §627 BGB wird ausgeschlossen.
(5) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(6) Bei Kündigung des Vertrags durch Winkava sind zur Vermeidung von Rechtsverlustendes Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).
(7) Winkava ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftragserhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist Winkava verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(8) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber Winkava die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
(9) Nach Beendigung des Mandantenverhältnisses sind die Unterlagen bei Winkava abzuholen.
§ 11 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Winkava hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung des Zeitraums, wenn Winkava den Auftrag geberschriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschriftgehören nicht der Brief- /E-Mail- Wechsel zwischen Winkava und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat Winkava dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Winkava kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschriftgehören nicht der Brief- /E-Mail- Wechsel zwischen Winkava und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat Winkava dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Winkava kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
§ 12 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist Garching. Gerichtstand ist München.
(2) Erfüllungsort ist Garching. Gerichtstand ist München.
§ 13 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt
§ 14 Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
